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Smart Arbeiten Smart

Smart Arbeiten Smart Working ist seit einem Jahr für viele Arbeitende Alltag geworden. Eigentlich gibt es diese Arbeitsform in Italien aber schon seit 2017. Was hat sich seit Corona verändert und ist Smart Working heute eine Benefit oder hat der Arbeitnehmer gar ein Recht darauf? Das Smart Working hat durch die Covid-19-Pandemie einen regelrechten Boom erlebt. Was vor der Krise nur wenigen Einzelpersonen vorbehalten war, ist nun eine etablierte Arbeitsweise. Und viele Unternehmen möchten diese Form des Arbeitens auch nach Corona beibehalten. Das Stimmungsbild der Südtiroler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Afi-Barometer, hat im April 2021 die folgende Situation festgehalten: 35 Prozent der in Südtirol befragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erklären, in letzter Zeit im Homeoffice gearbeitet zu haben, während 65 Prozent ausschließlich in Präsenz gearbeitet haben. In der Privatwirtschaft nutzte nur jeder dritte Beschäftigte diese neue Form des Arbeitens. Auf die Frage, ob Smart Working auch nach der Pandemie eine Alternative sei, gaben die meisten davon an, dass sie weiterhin gerne zwei bis drei Tage im Home Office arbeiten würden. Radius: Was versteht man rechtlich unter dem Begriff Smart Working? Michael Weissenegger: Das Smart Working, in italienisch „lavoro agile“ ist strenggenommen eine Form der Telearbeit und durch das Legislativdekret Nr. 81 vom 22. Mai 2017 Art. 18-23 geregelt. Telearbeit, das steckt bereits im Wort, tele ist griechisch und bedeutet „Ferne“, meint die Fernarbeit, also, dass ein Arbeitnehmer zu Hause bleibt und von dort aus unter Nutzung der Kommunikationstechnologie seine Arbeit verrichtet. Es handelt sich nicht um eine neue Form von Arbeitsverhältnis, sondern um eine Neuartikulation der Arbeitsweise. Smart-Workerinnen und Smart- Worker sind nicht an Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden, müssen aber die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten. Radius: Wie ist diese Arbeitsform rechtlich verankert? M. Weissenegger: Spricht man von koordinierter und fortwährender Arbeit, Part-Time, zeitlich begrenzter Arbeit oder Leiharbeit so versteht man darunter neue, andere Formen der Arbeit. Beim Smart Working hingegen ändert sich nur der Ort der Arbeit. Allerdings muss das Arbeitsministerium über dieses Smart Working mittels einem Schreiben unterrichtet werden, wobei die Arbeitnehmer namentlich zu nennen sind und der Zeitpunkt (von wann bis wann das Smart Working aktiv ist) gemeldet werden muss. Im Regelfall wird der Arbeitgeber der Smart Workerin/dem Smart Worker die nötigen Arbeitsutensilien zur Verfügung stellen. Wobei jegliche Abkommen in einem eigens aufgesetzten Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzuhalten sind. Entlohnung, Sozialversicherung, usw. ist in gleichem Ausmaß zu erfüllen, wie wenn die Arbeit im Betrieb erbracht wird. Deshalb ist das Smart Working keine neue Form eines arbeitsrechtlichen Vorgangs. Für den Zeitraum der

AKTUELL 35 Krise traten Vereinfachungen in Kraft, wie etwa die Abschaffung des schriftlichen Abkommens und die Vereinfachung der telematischen Meldung. Radius: Muss das Smart Working von der eigenen Wohnung aus absolviert werden? Oder können Arbeitnehmer auch vom Liegestuhl aus arbeiten, vielleicht sogar am Gardasee oder im Ausland? Was sieht der Gesetzgeber hier vor? M. Weissenegger: Generell ist im Gesetzesdekret zum Smart Working nicht geregelt, wo die Arbeit erbracht werden muss. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine einwandfreie Nutzung der Kommunikationstechnologie gegeben sein. Im Regelfall schließt der Arbeitgeber einen zusätzlichen Vertrag mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ab, in dem die einzelnen Details klar geregelt sind. So kann der Arbeitgeber durchaus auch festlegen, dass die Arbeit innerhalb der Region oder der Provinz erbracht werden muss. Ohne zusätzlichen Vertrag ist das aber nicht geregelt. Radius: Gibt es ein Recht auf Smart Working? M. Weissenegger: Abgesehen von Sonderfällen, beispielsweise bei Eltern schwerbehinderter Kinder, gibt es kein Recht auf Smart Working. Bis zum 31.12.2020 hatten die Arbeitgeber die Möglichkeit, das Smart Working einseitig zu verlangen. Seit Jänner 2021 gilt dies aber nicht mehr. Heute gilt, dass die beiden Parteien ein Abkommen unterzeichnen, in dem sie die Regelung festlegen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach wie vor unter Hinweis auf die Ansteckungsgefahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Smart Working verpflichten. Anspruch erheben kann der Arbeitnehmer nicht. Foto © Alex Filz Michael Weissenegger Massive Veränderungen in Arbeitswelt Herausforderung Home Office Home Office bringt Vor- und Nachteile mit sich. Ein großes Thema beim Arbeiten von zu Hause aus sind Datensicherung und Datenschutz. Allen Mitarbeitenden müssen die entsprechenden technischen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden. Aber auch abseits der Hardware liegen einige Tücken. Im Home Office lösen sich die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend auf. Dieser Trend, der bereits seit einigen Jahren anhält wurde mit dem Home Office noch verstärkt. Mitarbeitende sind gefordert, auch ihr Recht auf Feierabend geltend zu machen. Daher lohnt es sich in jedem Fall, auch abseits der schriftlichen Vereinbarung, genau abzuklären, welche Leistungen erwartet werden und in welchem Zeitraum die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter verfügbar ist. Radius: Herr Udovich, haben aus Ihrer Erfahrung Corona und das Smart Working zu einer Veränderung der Benefits am Arbeitsmarkt geführt? M. Udovich: Die Corona-Pandemie Radius 190 x 93 29.4. Top Jobs hat das Verlangen nach einer Work- Life-Balance verstärkt. Programme zur Stressbewältigung und Förderung der psychischen Gesundheit sowie Kinderbetreuung, Firmenfahrräder, Zeitwertkonten, Online-Fitness- Angeboten, Verpflegungsgutscheinen sind Benefits, die in diese Richtung gehen. Nicht nur Unternehmen, auch die Politik hat endlich anerkannt, dass Mitarbeiter nicht nur mit warmen Worten getröstet werden können. Ein erster Schritt in die richtige

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